Keine Gebühren für die Führung des Transparenzregisters
München
23.03.2021
MdL Gudrun Brendel-Fischer fordert Gebührenbefreiung und Erhalt der Mitteilungsfiktion für gemeinnützige Vereine und andere steuerbegünstigte Körperschaften
Dass ihr eigener Antrag an die Staatsregierung zu einem verbesserten Umgang mit der Transparenzregistergebührenverordnung von ihrer gesamten Fraktion befürwortend aufgegriffen und fraktionsumspannend modifiziert wurde, freut die Bayreuther CSU-Landtagsabgeordnete Gudrun Brendel-Fischer.
Mit ihrem Antrag hatte sie die Staatsregierung aufgefordert, sich auf Bundesebene einzusetzen, dass bei steuerbegünstigten Körperschaften auf eine Gebührenerhebung für die Führung des Transparenzregisters gänzlich verzichtet wird. Die bislang geforderte Beantragung einer Gebührenbefreiung und der dadurch entstehende zusätzliche Verwaltungsaufwand für diese Körperschaften werden dadurch hinfällig. Die Staatsregierung wird nun zudem aufgefordert, sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass die Mitteilungsfiktion für steuerbegünstige Körperschaften erhalten bleibt.
„Durch die Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) vom 16.01.2020 sind Vereinigungen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, ab 2020 von der Gebührenzahlung des Transparenzregisters befreit, wenn sie jeweils rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung von der Gebührenzahlung stellen. Ein Antrag auf Befreiung ist gegenüber der Bundesanzeiger Verlag GmbH per E-Mail zu stellen“, erklärt Brendel-Fischer die momentan geltende Rechtslage.
Durch eine Rechnung selbst konfrontiert mit der unsinnigen Praxis wurde Brendel-Fischer in ihrer Eigenschaft als Bezirksvorsitzende eines gemeinnützigen Vereins. „Die jährliche Gebühr beträgt derzeit 4,80 Euro, von der sich der Verein per Antrag befreien lassen kann“, erklärt die Abgeordnete. „Dass manche Vereine die geringe Summe lieber zahlen, bevor sie sich das Formular zur Gebührenbefreiung organisieren, ausfüllen und nebst zu erbringenden Nachweisen zur Gemeinnützigkeit einreichen, verstehe ich. Der Nutzen steht hier in keinem Verhältnis zum Verwaltungsaufwand“, sagt sie.
Zur weiteren Forderung, dem Erhalt der Mitteilungsfiktion, erklärt sie: „Durch die Streichung der bislang geltenden Mitteilungsfiktion in § 20 Absatz 2 Geldwäschegesetz (GwG) entstünde für die hiervon betroffenen Eintragungspflichtigen zukünftig die Verpflichtung, die in § 19 Absatz 1 GwG geforderten Angaben der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister positiv mitzuteilen. Diese Pflicht würde neben den bereits existierenden Eintragungs- bzw. Meldepflichten in das Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Unternehmensregister bestehen. Es käme also zukünftig zu notwendigen Mehrfachmeldungen durch die Meldepflichtigen an verschiedene Register. Auch bestünde damit die Pflicht zur Aktualisierung der Daten in den einschlägigen Registern“.
Neben dem enormen Verwaltungsaufwand würde diese Mehrfachmeldung auch die Gefahr von Fehlern erhöhen. Es sollten vielmehr weitere Alternativen zu der Umstellung des Transparenzregisters auf ein Vollregister in Betracht gezogen werden, wie beispielsweise durch eine Vernetzung der vorhandenen Register. Dies würde auch für eine erhebliche Kosteneinsparung bei den Betroffenen sorgen.
„Die Vorteile sollten überzeugen“, sagt Gudrun Brendel-Fischer. Der Aufwand sei für die Eintragungspflichtigen wie bisher möglichst gering, zudem die Datenqualität hoch, weil die anderen öffentlichen Register weiter als Quelle dienen würden, und die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten ließen sich zentral im Transparenzregister finden, so die Abgeordnete. Das würde eine erhebliche Erleichterung für die Behörden und die geldwäscherechtlich Verpflichteten bedeuten.